Fahrrad und Steuer
Dienstfahrräder und Dienstfahrten
Dienstfahrten mit dem Fahrrad können viele Vorteile sowohl für ArbeitnehmerInnen als auch für ArbeitgeberInnen bringen.
Kilometergeld für DienstfahrtenWer sein Fahrrad für dienstliche Fahrten nutzt, kann Kilometergeld bekommen, und zwar 50 Cent pro Kilometer. Zum Vergleich: das Kilometergeld für einen PKW liegt seit 2025 ebenso bei 50 Cent. Bekommt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kein Kilometergeld für die Fahrt mit dem Rad, kann dieses über die Werbungskosten bei der nächsten Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Vorteile für Arbeitgeber
Stellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrrad zur Verfügung, gilt das als Betriebsausgabe. Der Vorteil im Gegensatz zum Auto: Diensträder können auch privat genutzt werden. diese müssen nicht als Sachbezug versteuert werden wie Dienstautos. Und noch ein Vorteil: radelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht nur sehr mobil, sondern auch gesünder.
Vorteile für Selbstständige oder Freiberufler
Auch selbstständige und freiberufliche Personen können die berufliche Nutzung von Fahrrädern steuerlich geltend machen. Entweder über das Kilometergeld oder die Abschreibung eines neuen Fahrrades, das überwiegend beruflich genutzt wird. Kostet das neue Rad nicht mehr als 1.000 EUR so kann es sogar im Anschaffungsjahr zur Gänze abgeschrieben werden. Wird ein Rad steuerlich abgeschrieben ist keine Anrechnung des Kilometergeldes möglich, anders bei der Wartung und Pflege, hier kann Geld vom Finanzamt zurückgeholt werden.
ACHTUNG: Segways und E-Bikes
Steuerliche Regelung
Steuerlich gilt als Kraftfahrzeug oder Kraftrad jedes Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreinsatz bewirkt wird. Dabei ist nicht entscheidend mittels welchem Energieträger der Motor betrieben wird.
Vorsteuerabzug
Seit 01.01.2020 ist für E-Bikes auch ein Vorsteuerabzug möglich, ebenso unterliegen Firmen-E-Bikes mit der Privatnutzung nicht der Sachbezugsregelung.