Kündigung im Krankenstand

Kündigung im Krankenstand

Die Beendigung eines Dienstverhältnisses im Krankenstand aus sicht des Unternehmens:

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, für die kein Grund vorliegen muss. Das Dienstverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist zum Kündigungstermin. Der Grund für die Kündigung, egal ob unternehmensintern oder in der Sphäre des Mitarbeiters gelegen, muss durch das Unternehmen nicht genannt werden!

Die Kündigung ist jedenfalls empfangsbedürftig, d.h. sie ist nur dann gültig, wenn der Empfang nachweisbar ist. Da dies gerade bei Kündigungen im Krankenstand oft problematisch ist, gilt es besonders sorgfältig vorzugehen, doch wie immer – der Reihe nach:

Entgegen der Meinung mancher Dienstnehmer existiert kein Kündigungsverbot oder ein Kündigungsschutz während des Krankenstandes. Das Gesetz kennt keine Regelungen, die eine Kündigung zur Unzeit verbieten. In einer Kündigung im Krankenstand ist auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht zu erkennen. Der Empfang der Kündigung löst die Kündigungsfrist aus und das Arbeitsverhältnis endet zum Kündigungstermin.
Im Krankenstand ist die Zustellung der Kündigung oft problematisch. Eine schriftliche Kündigung ist an die zuletzt gemeldete Adresse des Dienstnehmers zu senden. Kann die Kündigung nur verspätet zugestellt werden, da der Dienstnehmer ans Bett gefesselt ist, kann dies zu einem späteren Kündigungstermin führen.
TIPP: Eine Übermittlung der Kündigung durch Boten mit Empfangsbestätigung mindert dieses Risiko.

Liegt der Dienstnehmer im Krankenhaus, so ist die Kündigung zugestellt, wenn sie am Krankenbett ankommt. Die Posttage bis zu diesem Zeitpunkt gehen zu Lasten des Dienstgebers. Auch in diesem Fall ist der Bote, der die Empfangsbestätigung einholt, die bessere Wahl. Eine persönliche Kündigung sollte unbedingt vor Zeugen erfolgen und auch quittiert werden!

Sollte der Dienstnehmer gerade im künstlichen Tiefschlaf liegen, ist eine rechtswirksame Zustellung nicht möglich und die Kündigungsfrist beginnt nicht zu laufen.

Bei der Kündigung im Krankenstand endet das Dienstverhältnis zum Kündigungstermin. wenn der Krankenstand über den Kündigungstermin hinausgeht, so bleibt der Entgeltanspruch bis zum Ende des Krankenstands bestehen, längstens jedoch bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches. dieser beträgt bspw. bei Angestellten sechs Wochen voller und vier Wochen halber Anspruch.

Wenn der Krankenstand erst nach Ausspruch der Kündigung beginnt, so endet der Entgeltfortzahlungsanspruch mit dem Kündigungstermin, außer der Kollektivvertrag enthält eine andere Regelung.

Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gibt es keine Kündigungsfrist. Eine einvernehmliche Auflösung ist daher eine gute Lösung! Achtung: Der VwGH hat festgestellt, dass bei einer einvernehmlichen Auflösung mit Wiedereinstellungszusage nach dem Krankenstand ein Scheingeschäft unterstellt werden kann.

Nachdem es hier dazu passt:
Schwangerschaft ist zwar keine Krankheit, jedoch sind die Folgen für den Dienstgeber relativ ähnlich. Gibt es ein befristetes Dienstverhältnis von z.b. 2 Monaten und gibt die Mitarbeiterin während des Dienstverhältnisses ihre Schwangerschaft bekannt, so endet das Dienstverhältnis nicht mit dem Ende der Befristung, sondern erst mit dem Bezug der Wochenhilfe.

(Stand 09/2015)

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