Kilometergeld und Parkgebühren

In der Praxis kann es immer wieder vorkommen, dass ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern, wenn sie ihr eigenes Kfz für Dienstreisen nutzen, neben dem Kilometergeld auch die Parkgebühren bezahlt. Steuer- und beitragsrechtlich ist dabei Folgendes zu beachten:

Der Ersatz von Parkgebühren ist nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn nicht das volle amtliche Kilometergeld ausbezahlt wird. Ist dies der Fall, kann der auf das volle Kilometergeld fehlende Betrag für den Ersatz von Park- oder Mautkosten steuer- und beitragsfrei verwendet werden.

Zusätzlich zum vollen amtlichen Kilometergeld bezahlte Aufwendungen (wie zB Parkgebühren, Mauten oder Autobahnvignetten) sind jedoch steuer- und beitragspflichtig, da das amtliche Kilometergeld eine Pauschalabgeltung darstellt, in der sämtliche Kosten für das arbeitnehmereigene Kraftfahrzeug inkludiert sind.

Sind die Parkgebühren nachweislich höher als das zustehende Kilometergeld, kann der Dienstgeber diese höheren Parkgebühren anstelle des Kilometergeldes steuer- und beitragsfrei auszahlen. Diese Verrechnungsmethode hat aber für einen längeren Zeitraum (Kalenderjahr) zu erfolgen. Ein Wechsel zwischen Kilometergeldersatz und dem Ersatz von tatsächlichen Kosten je einzelner Dienstreise ist nicht zulässig (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 6/April 2016).

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